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   BGH, 22.07.2016 - V ZB 50/14   

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https://dejure.org/2016,25500
BGH, 22.07.2016 - V ZB 50/14 (https://dejure.org/2016,25500)
BGH, Entscheidung vom 22.07.2016 - V ZB 50/14 (https://dejure.org/2016,25500)
BGH, Entscheidung vom 22. Juli 2016 - V ZB 50/14 (https://dejure.org/2016,25500)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftanordnug zur Sicherung des Überstellungsverfahrens i.R. eines an Italien gerichteten Wiederaufnahmeersuchens; Stützung der Anordnung auf Fluchtgefahr bzw. eine Entziehungsabsicht der Betroffenen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftanordnug zur Sicherung des Überstellungsverfahrens i.R. eines an Italien gerichteten Wiederaufnahmeersuchens; Stützung der Anordnung auf Fluchtgefahr bzw. eine Entziehungsabsicht der Betroffenen

  • rechtsportal.de

    VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 28
    Haftanordnug zur Sicherung des Überstellungsverfahrens i.R. eines an Italien gerichteten Wiederaufnahmeersuchens; Stützung der Anordnung auf Fluchtgefahr bzw. eine Entziehungsabsicht der Betroffenen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 26.06.2014 - V ZB 31/14

    Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.

    Auszug aus BGH, 22.07.2016 - V ZB 50/14
    Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben die Betroffene bereits deshalb in ihren Rechten verletzt, weil aufgrund des nach dem 1. Januar 2014 an Italien gerichteten Wiederaufnahmeersuchens die Dublin-III-Verordnung anzuwenden war und die Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-III-Verordnung nach der damaligen Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland nicht auf Fluchtgefahr bzw. eine Entziehungsabsicht der Betroffenen gestützt werden konnte (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 9 ff.).
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